Satzung
Satzung des „Uthukumana Afrika e.V.” (Zusammenkommen Afrika)
Präambel
Der Verein „Uthukumana Afrika“ ist ein freier Zusammenschluss von Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, verantwortliches Handeln zu entwickeln, um die Gesellschaften, die Kinder und die Jugendlichen der Welt zu fördern.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Uthukumana Afrika e.V.“
➢ Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
➢ Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
➢ Weitere Außenstellen können weltweit eingerichtet werden
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die
a) Förderung der Bildung und Erziehung
b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
c) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene
d) Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe
e) Förderung des Sports
f) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungshilfe)
g) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
h) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (mildtätige Zwecke)
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) Die Errichtung und den Betrieb des „Interkulturellen Zentrums für Globale Erziehung,
Friedensbildung und Entwicklung“ als Arbeits-, Begegnungs- Bildungs- Erziehungs-
Informations- und Beratungszentrum für eigene Aktivitäten und für die Aktivitäten der Partnergruppen und Initiativen:
- Durchführung von außerschulisch und schulischen Bildungs-, Erziehungsmaßnahmen und
Projekten, die Wissen über die globalen Zusammenhänge als Schwerpunkt vermitteln, um einen Beitrag zur weltweiten Friedensbildung zu leisten.
- Unterhaltung einer Bildungs- und Erziehungsberatungsstelle, insbesondere für die Fürsorgeerziehung, die freiwillige Erziehungshilfe, das interkulturelle Lernen, die Vermittlung von Sozialkompetenzen und die Verbreitung der globalen Erziehung.
Durchführung und Förderung von Studien/Recherche über die Diaspora insbesondere die afrikanische Diaspora in Deutschland sowie über anderen Diasporen in Länder mit Kooperationspartner des Vereins. Hierzu wird eine Zusammenarbeit mit Studierenden und Wissenschaftler und relevanten Institutionen angestrebt.
- Qualifizierungsangebote und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsseminaren,
Trainingsmaßnahmen mit Einsatz von Fachkräften und Experten zwecks Transfer von Fachwissen und wissenschaftlichen Kompetenzen.
- Unterhaltung und Förderung von Begegnungs- und Austausch-Programmen unter besondere Berücksichtigung von benachteiligte Mädchen und Frauen
b) Initiierung von kulturellen Programmen und Veranstaltungen mit pädagogischen Hintergründen, wie Theater, Kunstausstellungen, Kunstbildung, Musik, Tanz, Filmprojekten und Lesungen, um die Förderung des friedlichen Miteinanders und der Verständigung zwischen den unterschiedlichen Kulturgemeinschaften zu gewährleisten.
c) Durchführung von Bildungs-, Integrations- und Antirassismus bzw. Anti-Diskriminierungsprojekten zur Unterstützung des gesellschaftlichen Friedens und des friedlichen Miteinanders.
d) Durchführung von Präventions- und Rehabilitationsprojekten für Junge Leute und alte Menschen im Bereich des Gemeinwohls mit gesundheitsfördernden Zwecken, zur Bekämpfung des Drogen-, Alkohol- und sexuellen Missbrauchs, sowie Programme zur Traumata und Vergangenheitsbewältigung bei Kriegen oder Naturkatastrophen.
e) Durchführung von (Qualifizierungs- und Bildungs-) Projekten, Maßnahmen und Initiativen zur Förderung der Menschenrechte, der globalen Gerechtigkeit, der Armuts-, Überwindung, der ökologisch nachhaltigen Entwicklung und des friedlichen und solidarischen Zusammenlebens der Völker und Kulturen. Durchführung von Projekten und Integrations- und Re-Integrationsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche sowie Erwachsenen in Schwierigen Situationen.
f) Durch die Durchführung von gezielten Hilfsprojekten werden Personen, die unverschuldet in eine Notlage geraten (Klimakatastrophe, Naturkatastrophe, Unruhe und Krieg, Soziale Benachteiligung aufgrund ethnischer/politische/religiöse/sexuelle Orientierung) sind und sich nicht selbst aus der Notsituation helfen können, werden selbstlos, ideell und finanziell unterstützt.
Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Vorbeugung von Risiken durch Schulung von Personal in Umgang mit wiederkehrenden Katastrophen (Überschwemmungen, Dürre, Umweltverschmutzung, Brände u.a.) sowie Entwicklung von
Handbüchern über Schutz und Rettungsmaßnahmen für den Katastrophenschutz für und mit Partnern in globalen Süden.
Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die parteipolitische Betätigung und Unterstützung von Kandidaten oder Listenverbindungen durch den Verein werden ausgeschlossen.
h) Gender: Der Verein fördert sowohl bei den Mitgliedern als auch im Vorstand, dass Frauen und Männer ihre Sichtweisen in die Vereinstätigkeiten gleichermaßen einbringen können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung (im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG) gezahlt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die rechtsfähig oder teilrechtsfähig sind und die sich aktiv für die Ziele in § 2 Ziffer 1 einsetzen, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eine schriftliche Ablehnung des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen und die nächstfolgende Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes auf Antrag eines Mitglieds aufheben.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahrs an den Vorstand.
2. durch Tod des Mitglieds oder bei einer juristischen Person durch deren Auflösung.
3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, mit 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung.
Als wichtiger Grund ist besonders anzusehen, wenn ein Mitglied über zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.
4. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in schwerwiegender Weise verstoßen hat, sofern das betroffene Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlussbeschlusses Einspruch erhoben und die nächste Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht abgeholfen hat; zwischen dem Einspruch und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag unterstützen. Die Fördermitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes auf Antrag eines Mitglieds aufzuheben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins
2. Die MV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Einladung zur MV erfolgt in Textform (§ 126b BGB) zusammen mit der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin nach Absendung der Einladungen durch den Vorstand.
3. Sie beschließt insbesondere über:
a. Satzungsänderungen
b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d. den Ausschluss eines Mitglieds
e. die Auflösung des Vereins
f. die gestellten Anträge.
g. die Haushaltpläne
h. die Vergütung des Vorstands
i. die Anstellung der Hauptamtliche Mitarbeiter, (Ausgenommen Projektmitarbeiter/innen und Praktikanten)
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form (email) mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit Angabe der Tagesordnung ein.
5. Mitglieder können auch über Videostreaming oder weitere vertretbare Medien wie Telefonkonferenz/Schalte an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn sie dies dem Vorstand vor Beginn der Sitzung in Schriftform oder in elektronischer Form mitteilen. Alle nicht in Präsenz anwesenden Mitglieder erhalten einen Code mittels dessen sie sich bei Einwahl identifizieren. Für geheime Wahlen und Abstimmungen werden online-Wahltools/E-Mail genutzt, offene Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf (Telefon), Handzeichen (Video/Präsenz). Der Vorstand gibt vor der Abstimmung bekannt bis zu welchem Zeitpunkt die E-Mail an die Adresse des Vereins abgesendet werden muss, bzw. bis wann die Abstimmung über das online-Tool zu erfolgen hat. Das Ergebnis von E-Mail Abstimmungen/online-Wahlen wird vom Versammlungsleiter zu Protokoll gegeben.
6. Beschlussvorlagen müssen mit der Einladung zur MV verschickt werden. Später eingereichte Anträge können nur von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Geheimwahl.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, außer wenn eine offene Wahl beantragt wird. (offene Wahlen beantragt werden)
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das allgemeine Interesse dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
11. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an einem Vereinsmitglied zulässig. Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als einen Mitglied vertreten.
12. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen
2. Der Vorstand vertritt den Verein und führt seine Geschäfte auf nationaler und internationaler Ebene. Ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Hierzu gehört die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern, die Kontaktpflege zu den Mitgliedern und anderen Vereinen und Organisationen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Sein Amt endet jedoch nicht vor Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand ist zuständig für:
a) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und dessen Überwachung.
b) die Entscheidung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft im Verein.
c) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
d) den Erlass einer die Tätigkeit des Geschäftsführers regelnde Geschäftsordnung.
e) die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.
f) Bei Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitglieds findet eine Ersatzwahl statt.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens einen Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand übt seine Ämter in der Regel ehrenamtlich ohne Entgelt aus. Aber nimmt der /die Vorstandsmitglied zusätzliche Aufgaben im Verein, sind diese nach Anlehnung an TVÖD zu entlohnen. Die Reisekostenerstattung erfolgt nach den Regelungen des BRKG.
7. Der Vorstand kann die Führung und Vertretung delegieren.
§ 9 Vorstandsvergütung
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung (im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG) gezahlt werden.
2. Die Vergütung des Vorstandes erfolgt vorausgesetzt, dass genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
§ 10 Hauptgeschäftsführer
Der Vorstand beruft einen Hauptgeschäftsführer auf Vorschlag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder Jeder Vorstandsmitglieder ist vorschlagsberechtigt.
Der Hauptgeschäftsführer führt sowohl die laufende Geschäfte und Projekte des Vereins einschließlich mit der im Zusammenhang stehenden Verantwortung für die Finanzen in den Grenzen des Haushaltsplanes auf national und internationaler Ebene, als auch die Beschlüsse der Organe durch, und vertritt den Verein in diesem Rahmen nach innen und außen. Er hat die Stellung eines besonderen Vertreters gemäß §30 BGB. Der Hauptgeschäftsführer kann bei Bedarf die Unterstützung von Geschäftsstellen mit weiteren ihm unterstellten Mitarbeitern zugeordnet werden. Er ist ggf. gegenüber weiteren Geschäftsführern weisungsbefugt.
Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
§ 11 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden und sonstige Mittel.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die die ordnungsgemäße Führung der Kassen und der Konten überprüfen. Die Vorlage des Berichts der KassenprüferInnen ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands.
Die Kassenprüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im
Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung
haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den
Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und / oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12.09.2020. Geändert am 14. November 2020 gemäß § 13 Absatz 2